Vorsorge­vollmacht & Patienten­verfügung


Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur zu wesentlichen Veränderungen in der allgemeinen persönlichen Lebensgestaltung führen. Krankheit und Unfall können auch zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.

Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass andere fremde Personen allein über das eigene weitere Befinden entscheiden. Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht können Sie Ihr Recht auf Selbstbestimmung eigenverantwortlich wahrnehmen, indem Sie selbst die Person bestimmen, die dann zu gegebener Zeit am besten Ihre Rechte wahrnimmt. Außerdem können Sie so auch ein gerichtliches Betreuungsverfahren (früher "Bestellung eines Pflegers oder Vormunds") vermeiden. Ein solches Betreuungsverfahren wird dann notwendig, wenn Sie selbst alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln und keine Vorsorge durch die rechtzeitige Erteilung einer entsprechenden Vollmacht getroffen haben. 

Wir Notare bereiten für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. So wird die Gewähr geboten, dass die ausgesprochenen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen. Im Wesentlichen stehen folgende Vollmachten und Anordnungen zur Verfügung:

  • Generalvollmacht,
  • Vorsorgevollmacht,
  • Betreuungsverfügung und
  • Patientenverfügung.


Welche Bereiche kann die General- und Vorsorgevollmacht umfassen?

Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie nicht nur für den Bereich Ihres Vermögens Vorsorge treffen, sondern den Bevollmächtigten auch zur Vertretung in persönlichen Bereichen ermächtigen. Dies ist wichtig, damit der Bevollmächtigte insbesondere auch Entscheidungen über ärztliche Maßnahmen, Wohnsitzwechsel, Wohnungsauflösung usw. treffen kann.

Welche Vorteile entstehen durch eine General- und Vorsorgevollmacht?

Die Vorteile einer Vorsorgevollmacht gegenüber einem gerichtlichen Betreuungsverfahren sind insbesondere:

  • Da die Vollmacht bereits rechtzeitig vor Ihrer eigenen Handlungsunfähigkeit erteilt wurde, kann der Bevollmächtigte später sofort die für Sie notwendigen Schritte unternehmen; Im Gegensatz dazu dauert das gerichtliche Betreuungsverfahren aufgrund umfangreicher Verfahrensvorschriften längere Zeit.
  • Sie können bei der Auswahl des Bevollmächtigten selbst bestimmen, wer Ihre Angelegenheiten für Sie erledigt. Im Gegensatz dazu bestimmt im Betreuungsverfahren das Betreuungsgericht die Person des Betreuers.
  • Der von Ihnen Bevollmächtigte hat eine wesentlich freiere Stellung als der vom Betreuungsgericht bestellte Betreuer. Dies wirkt sich insbesondere im Vermögensbereich aus (z.B. ist eine Verfügung über Immobilien durch einen Betreuer nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts möglich; bei der Anlage von Geld sind nur bestimmte Anlageformen zulässig).
  • Grundsätzlich sind die Kosten für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht (diese entstehen nur einmalig mit der Beurkundung) wesentlich niedriger als die Gebühren, die das Betreuungsgericht für die Betreuung (alljährlich) erheben muss. Es ist auch möglich, die Vollmacht über den eigenen Tod hinaus zu erteilen, so dass der Bevollmächtigte - sofern die gesetzlichen oder testamentarischen Erben die Vollmacht nicht widerrufen- für die Erben handeln kann.

Wem kann eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt werden?

Sie können die Vollmacht grundsätzlich jeder Person erteilen. Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht setzt jedoch ein besonderes Vertrauen in die Person des Bevollmächtigten voraus. Es ist auch möglich, dass Sie mehrere Personenbevollmächtigen, die dann einzeln oder gemeinsam Ihre Angelegenheiten erledigen können. Es empfiehlt sich, die ausgewählte Person über die Erteilung der Vorsorgevollmacht rechtzeitig zu informieren.


Welche Form ist für die Patientenverfügung erforderlich?

Eine Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst und vom Aussteller eigenhändig unterschrieben werden. Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Verfügenden hat den Vorteil des Nachweises der Identität des Verfügenden. Selbst zugefügte Ergänzungen sollten mit zusätzlicher Unterschrift versehen werden.

Welche Bereiche kann die Patientenverfügung umfassen?

Die Festlegungen über die künftige ärztliche Behandlung in einer Patientenverfügung sollten sich auf die zu erwartende Behandlungssituation beziehen, beispielsweise einen Komazustand oder eine unheilbare Krebserkrankung. Sie sollten so konkret wie möglich bestimmen, wie Sie in diesen Situationen ärztlich behandelt werden wollen. Beispielsweise können Sie Schmerztherapie, künstliche Ernährung oder Beatmung, Flüssigkeitszufuhr usw. wünschen oder ablehnen.

Ist ein Widerruf der Patientenverfügung möglich?

Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen oder geändert werden, insofern der Verfügende noch geistig in der Lage ist, über ärztliche Behandlungsmaßnahmen zu entscheiden. Es ist empfehlenswert, eine Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen (z.B. jährlich) zu erneuern oder zu bestätigen. So kann man im eigenen Interesse regelmäßig überprüfen, ob die einmal getroffenen Festlegungen noch gelten oder eventuell konkretisiert oder abgeändert werden sollten.

Wo bewahre ich meine Patientenverfügung auf?

Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass insbesondere Ihr Arzt, Ihr Bevollmächtigter oder Ihr Betreuer möglichst schnell Kenntnis von der Existenz und vom Hinterlegungsort erlangen können. Es ist sinnvoll, einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim sollten Sie auf Ihre Patientenverfügung hinweisen.

Was passiert wenn keine Patientenverfügung vorliegt?

Sofern keine entsprechende Erklärung des Patienten vorliegt, kommt es auf dessen mutmaßlichen Willen an, welcher i. d. R. mit den Angehörigen ermittelt wird, soweit dies möglich ist.


Die Vorsorgeurkunden werden im Zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin registriert, damit sie im Fall der Fälle auch gefunden und beachtet werden: Das Zentrale Vorsorgeregister wird inzwischen mehr als 20.000 Mal im Monat von Betreuungsgerichten aus ganz Deutschland abgefragt. Mehr als 1,1 Mio. Vorsorgeurkunden sind dort bereits registriert.


Notar Peter Gebhard
Ihr Notar in Heubach